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30.05.2011
Doppelte Haushaltsführung – keine umgekehrte Familienheimfahrt
Ist für einen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung erforderlich, können die notwendigen Mehraufwendungen, wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Miete für die Zweitwohnung und Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Auch die Fahrtkosten für eine sogenannte Familienheimfahrt einmal pro Woche sind abzugsfähig. Das Gesetz definiert die Familienheimfahrt als Weg vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Mit eigenem Hausstand ist hier der Familienwohnsitz gemeint, der Hauptwohnsitz, an dem der Steuerzahler mit seiner Familie lebt. Der Bundesfinanzhof hatte nun über den Fall einer umgekehrten Familienheimfahrt zu entscheiden. Der am Familienwohnsitz wohnende Ehegatte besuchte seine Ehefrau in der im Rahmen der doppelten Haushaltsführung unterhaltenen Wohnung am Beschäftigungsort. Das oberste Finanzgericht bestätigte die Vorinstanz und lehnte den Abzug der Fahrtkosten ab. Es handele sich weder um eine Familienheimfahrt, noch seien die Fahrtkosten als andere Werbungskosten abzugsfähig, da die Entscheidung der Ehegatten sich am Beschäftigungsort zu treffen aus rein privaten Gründen getroffen worden sei. Der Begriff der Familienheimfahrt wird eng ausgelegt, es ist deshalb davon auszugehen, dass auch keine Familienheimfahrten vorliegen, wenn man sich mit seiner Familie an einem anderen Ort (Nebenwohnsitz, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern oder sonstigen Verwandten) trifft. Diese Fahrten sind dann rein privat veranlasst und steuerlich nicht abzugsfähig.
Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit an der Heimfahrt gehindert sei. So zumindest der Bundesfinanzhof zur dienstlichen Verhinderung in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 1983. In seiner aktuellen Entscheidung hat das Gericht zu dieser Frage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Stellung genommen.
Bundesfinanzhof 02.02.2011 Az. VI R 15/10 und BFH BStBl. II 1983, 313
Steuertipps Mai 2011
Ist für einen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung erforderlich, können die notwendigen Mehraufwendungen, wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Miete für die Zweitwohnung und Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Auch die Fahrtkosten für eine sogenannte Familienheimfahrt einmal pro Woche sind abzugsfähig. Das Gesetz definiert die Familienheimfahrt als Weg vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Mit eigenem Hausstand ist hier der Familienwohnsitz gemeint, der Hauptwohnsitz, an dem der Steuerzahler mit seiner Familie lebt. Der Bundesfinanzhof hatte nun über den Fall einer umgekehrten Familienheimfahrt zu entscheiden. Der am Familienwohnsitz wohnende Ehegatte besuchte seine Ehefrau in der im Rahmen der doppelten Haushaltsführung unterhaltenen Wohnung am Beschäftigungsort. Das oberste Finanzgericht bestätigte die Vorinstanz und lehnte den Abzug der Fahrtkosten ab. Es handele sich weder um eine Familienheimfahrt, noch seien die Fahrtkosten als andere Werbungskosten abzugsfähig, da die Entscheidung der Ehegatten sich am Beschäftigungsort zu treffen aus rein privaten Gründen getroffen worden sei. Der Begriff der Familienheimfahrt wird eng ausgelegt, es ist deshalb davon auszugehen, dass auch keine Familienheimfahrten vorliegen, wenn man sich mit seiner Familie an einem anderen Ort (Nebenwohnsitz, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern oder sonstigen Verwandten) trifft. Diese Fahrten sind dann rein privat veranlasst und steuerlich nicht abzugsfähig.
Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit an der Heimfahrt gehindert sei. So zumindest der Bundesfinanzhof zur dienstlichen Verhinderung in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 1983. In seiner aktuellen Entscheidung hat das Gericht zu dieser Frage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Stellung genommen.
Bundesfinanzhof 02.02.2011 Az. VI R 15/10 und BFH BStBl. II 1983, 313




