Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. - Monatstipps

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21.05.2010

Steuertipps Mai 2010

Unsere Monatstipps im Mai 2010

- Auslandsspenden sind jetzt absetzbar
- Garantiezusage eines Autoverkäufers unterfällt der Umsatzsteuer
- Umsatzsteuer: Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien keine Verzehreinrichtung
- Angehörigenmiete: Überschussprognose ohne unverhofft positiven Faktoren
- Erbschaftsteuer: Kostenpauschbetrag gibt es pro Todesfall nur einmal

Auslandsspenden sind jetzt absetzbar
(Val) Am 15. April 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften in Kraft getreten. Damit lassen sich jetzt Spenden und Stiftungszuwendungen an gemeinnützige ausländische Einrichtungen in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Einkommensteuerfällen als Sonderausgaben absetzen. Spender oder Stifter können also beispielsweise entsprechende Belege für den Einkommensteuerbescheid 2007 nachreichen, wenn dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder aus anderen Gründen noch ein Einspruch anhängig ist. Voraussetzung für den verbesserten Abzug von Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke ist jedoch, dass sie an eine Körperschaft gehen, die von der deutschen Körperschaftsteuer befreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Dies ist der Fall, wenn sie nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Klarstellend weist das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass die verbesserte steuerliche Förderung ausschließlich Zuwendungen in einen anderen Staat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums betrifft und demgemäß nicht auf Drittländer anzuwenden ist (Az. IV C 4 - S 2223/07/0005). Weitere Voraussetzung ist, dass diese EU- und EWR-Staaten gegenseitig zwischenstaatliche Amtshilfe im Bereich der Steuerfestsetzung und gegenseitig Unterstützung bei der zwischenstaatlichen Beitreibung von Steuerforderungen leisten.

Für den Nachweis der steuerbegünstigten Zuwendung als Geld- oder Sachspende können die Finanzbehörden alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Ausgaben erfüllt sind. Erweist sich die Nachprüfung der vom Spender vorgelegten Auskünfte als schwierig, sind die Beamten nicht daran gehindert, bei Nichtvorlage von Nachweisen den beantragten Steuerabzug zu verweigern.

Insoweit ist es also hilfreich, ausreichende Unterlagen zu sammeln. Hieraus sollte sich insbesondere ergeben, dass die gemeinnützige Einrichtung jenseits der Grenze ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Sollte der Nachweis nicht gelingen, kann das heimische Finanzamt Amtshilfe beim jeweiligen Land in Anspruch nehmen.
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