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30.06.2010

Steuertipps Juni 2010

Unsere Steuertipps im Juni 2010

- Kurkosten zählen nur bei Hilfe vom Amtsarzt als außergewöhnliche Belastung
- Nicht statthafter Kirchensteueraustritt
- Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Ferien auf dem Bauernhof
- 1-Prozent-Regelung gilt für jeden privat genutzten Pkw
- Rechtsschutz jetzt auch bei Abgeltungsteuer
- Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privatem Gebäudeverkauf
- Fiskus definiert Abzug der Krankenkassenbeiträge

Kurkosten zählen nur bei Hilfe vom Amtsarzt als außergewöhnliche Belastung

(Val) Für die steuerliche Berücksichtigung einer Kur ist grundsätzlich ein vor der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest notwendig, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergeben muss. Wird das Attest erst nachträglich ausgestellt, lassen sich die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen (Az. 17 K 3411/08 E).

Zwar erwachsen Krankheitskosten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung zwangsläufig, weil man sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach aber nicht unmittelbar und eindeutig der Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit dienen und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, muss jedoch ein vor der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest her. Eine lediglich von dem behandelnden Arzt ausgesprochene Empfehlung reicht nicht aus.

Diese besondere Bedingung trifft insbesondere auf Kuraufenthalte zu, weil hier ansonsten keine klare Abgrenzung zu Aufwendungen für Erholungsreisen zur Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitskraft erfolgen kann. Die gehören nämlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Aus dem vor Kurantritt auszustellenden amtsärztlichen Attest sollte sich nach der Vorgabe der Richter ergeben,

- welche Erkrankung/en vorliegen,
- welche medizinischen Behandlung/en erforderlich sind,
- dass die einzelnen Behandlungen nicht am Wohnort erfolgen können,
- welche Dauer der Kuraufenthalt haben muss und
- welcher Ort für die Kur als geeignet erscheint.

Ansonsten ist es den Finanzbehörden nicht möglich, ohne sachkundige Unterstützung von dritter Seite anhand objektiver Kriterien über die Notwenigkeit von Aufwendungen zu entscheiden. Solche Nachweise in dieser qualifizierten Form sollen die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit verhindern. Zudem lassen sich frühere Gegebenheiten im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht mehr zuverlässig feststellen.

Zudem können die von den Kliniken in der Ferne durchgeführten Leistungen oftmals ebenso gut von Ärzten, Physiotherapeuten oder Fitnesstrainern am Wohnort erbracht werden und sie dienen in der Praxis zu einem großen Teil der Erholung, zur Gesundheitsvorsorge und zur körperlichen Ertüchtigung.
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