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27.12.2011
Erstattungszinsen: Gericht zweifelt Steuerpflicht an
Für ernstlich zweifelhaft hält das Finanzgericht (FG) Münster die Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sogenannte Erstattungszinsen) und die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnet worden ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Im Streitfall hatte die Antragstellerin im Jahr 2008 Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung) für die Jahre 2001 bis 2003 erhalten. Der Antragsgegner besteuerte die Zinsen nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die durch das Jahressteuergesetz geänderte Fassung des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG sei gemäß § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer – wie im Streitfall – noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei.
Die Antragstellerin sah dies anders und beantragte beim FG, die Vollziehung der streitigen Steuer für die Erstattungszinsen auszusetzen, da die durch das Jahressteuergesetz angeordnete Rückwirkung der Neuregelung nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehe.
Das FG Münster gab der Antragstellerin Recht. Es stellte nicht nur in Frage, ob die Regelung des § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rückwirkungsverbot vereinbar ist. Er monierte zudem, dass der Gesetzgeber auf eine umfassende gesetzgeberische Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet habe. Zwar sei der Gesetzgeber befugt, grundlegende Systemwechsel herbeizuführen. Allerdings bedürfe es hierfür eines "wirklich neuen Regelwerkes" mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung.
Hebe der Gesetzgeber durch die im Jahressteuergesetz geregelte isolierte Begründung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen die nach der bis dahin geltenden gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf, so bedürfe es hierfür einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften, meint das FG. Unklar sei insbesondere, welche Bedeutung der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, die (weiterhin) die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen festschreibe, im Hinblick auf das Leistungsfähigkeits-, das Netto- und das Veranlassungsprinzip zukommen solle.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 27.10.2011, 2 V 913/11 E
Steuertipps Dezember 2011
Für ernstlich zweifelhaft hält das Finanzgericht (FG) Münster die Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sogenannte Erstattungszinsen) und die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnet worden ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Im Streitfall hatte die Antragstellerin im Jahr 2008 Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung) für die Jahre 2001 bis 2003 erhalten. Der Antragsgegner besteuerte die Zinsen nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die durch das Jahressteuergesetz geänderte Fassung des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG sei gemäß § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer – wie im Streitfall – noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei.
Die Antragstellerin sah dies anders und beantragte beim FG, die Vollziehung der streitigen Steuer für die Erstattungszinsen auszusetzen, da die durch das Jahressteuergesetz angeordnete Rückwirkung der Neuregelung nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehe.
Das FG Münster gab der Antragstellerin Recht. Es stellte nicht nur in Frage, ob die Regelung des § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rückwirkungsverbot vereinbar ist. Er monierte zudem, dass der Gesetzgeber auf eine umfassende gesetzgeberische Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet habe. Zwar sei der Gesetzgeber befugt, grundlegende Systemwechsel herbeizuführen. Allerdings bedürfe es hierfür eines "wirklich neuen Regelwerkes" mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung.
Hebe der Gesetzgeber durch die im Jahressteuergesetz geregelte isolierte Begründung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen die nach der bis dahin geltenden gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf, so bedürfe es hierfür einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften, meint das FG. Unklar sei insbesondere, welche Bedeutung der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, die (weiterhin) die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen festschreibe, im Hinblick auf das Leistungsfähigkeits-, das Netto- und das Veranlassungsprinzip zukommen solle.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 27.10.2011, 2 V 913/11 E




