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14.04.2010
Finanzamt: Muss Steuerpflichtigen nicht uneingeschränkt Akteneinsicht gewähren
Steuerpflichtige haben kein uneingeschränktes Recht darauf, dass ihnen das Finanzamt Einsicht in die über sie geführten Verwaltungsakten gewährt. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit das Grundstück des Klägers überprüft, nachdem beim Finanzamt eine telefonische Anzeige eingegangen, dass dort ein Arbeitnehmer beschäftigt werde. Tatsächlich wurde auch eine Person angetroffen, die angab, Arbeitnehmer des Klägers zu sein. Der Kläger begehrte Einsicht in die Verwaltungsakten. Das Finanzamt verweigerte dies. Zu Recht, wie das FG entschieden hat. Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sähen kein Recht auf Akteneinsicht vor. Steuerpflichtige hätten danach allenfalls Anspruch darauf, dass das Finanzamt über einen Antrag auf Akteneinsicht ohne Ermessensfehler entscheide. Ermessensfehler seien aber in der Entscheidung des Finanzamtes nicht zu erkennen, stellten die Richter fest. Insbesondere habe die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt, dass die in Verwaltungsvorgängen enthaltenen personenbezogenen Angaben Dritter - hier des Anzeigenden - grundsätzlich nicht offenbart werden dürften.
Finanzgericht BerlinBrandenburg, Urteil vom 25.11.2009, 7 K 1213/07
GmbHAnteile: In welcher Höhe zählt ein realisierter Verlust?
(Val) Werden Aktien oder GmbH-Anteile von einer Privatperson verkauft, ist dies nach den Regeln der Abgeltungsteuer zu erfassen. Das ist besonders bei realisierten Verlusten nachteilig, da diese nur mit anderen positiven Kapitaleinnahmen, nicht hingegen mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn eine Beteiligung von zumindest einem Prozent an der Kapitalgesellschaft besteht. Dann sind die Verkaufserlöse immer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig. Ergibt das Geschäft rote Zahlen, können diese sogar mit anderen Einkünften wie Miete, Lohn oder Zinsen verrechnet werden.
Sofern der Verlust mit einer so genannten wesentlichen Beteiligung anfällt, zählt der steuerlich seit diesem Jahr nur mit 60 Prozent und bis Ende 2008 zur Hälfte. Das resultiert aus dem Hintergedanken, dass im Gewinnfall ebenfalls nur der entsprechende Anteil der Einkommensteuer unterliegt. Ob das allerdings nach dem Grundgesetz zulässig ist, erscheint nicht ganz eindeutig zu sein. Denn wenn der Gesellschafter seine Anteile mit Verlust verkauft, zieht das Argument kaum, er könne im Falle eines realisierten Gewinns einen Teil steuerfrei halten.
Dies sieht auch das Finanzgericht Düsseldorf so (Az. 11 K 2363/05 E). Die Ausnahmeregel mit dem anteiligen Ansatz des Verlustes sei nicht anwendbar bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, weil diese gegen das objektive Nettoprinzip und gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen soll. Denn eine der Vorbelastung des Veräußerungserlöses entsprechende Begünstigung eines Veräußerungsverlustes gebe es gerade nicht.
Das Finanzgericht Köln (Az. 10 K 456/06) hingegen hält den Abzug mit 50 oder 60 Prozent für systemgerecht. Allein entscheidend sei, dass die Aufwendungen insoweit mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang im konkreten Einzelfall auf der Ebene der Gesellschaft eine entsprechende steuerliche Belastung entsteht oder entstanden ist.
Bei zwei solch konträren Meinungen ist es nicht verwunderlich, dass dieser Streitpunkt bereits beim Bundesverfassungsgericht unter Az. 2 BvR 2659/07 und 2 BvR 2221/07 anhängig ist. Betroffene Gesellschafter mit roten Zahlen sollten ihre Fälle daher bis zur endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe offen halten.
«Schwarzarbeiter»-Kontrolle: Muss nicht schriftlich angekündigt werden
Hauptzollämter haben das Recht, die Beschäftigungsverhältnisse in Unternehmen zu überprüfen, ohne dass sie dies vorher schriftlich ankündigen müssen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klar. Schließlich gehe es um die Kontrolle der Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen. Damit eine solche effektiv durchgeführt werden könne, bedürfe es eines Überraschungseffekts.
Geklagt hatte ein Gastronomieunternehmen, bei dem ein Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige geprüft hatte, ob die Beschäftigten über Arbeitserlaubnisse verfügten. Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten der Klägerin ergaben sich dabei nicht. Die entsprechende Prüfungsanordnung wurde der Klägerin kurz zuvor mündlich bekannt gegeben. Die Klägerin hält dies für rechtswidrig. Ebenso wie bei steuerlichen Außenprüfungen sei eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen.
Dem folgte das FG nicht. Es wies die Klage ab. Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sei es, die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Dieser Zweck würde nach Ansicht der Richter jedenfalls häufig vereitelt werden, wenn die Kontrolle längere Zeit zuvor angekündigt würde. Es müsse der Behörde möglich sein, unangekündigt und überraschend entsprechende Kontrollen vorzunehmen.
Dem Umstand, dass sich der Verdacht eines ordnungswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht bestätigt habe, spiele keine Rolle. Die Behörde habe aufgrund der zwar anonymen, aber jedenfalls nicht erkennbar haltlosen oder schikanösen Anzeige tätig werden dürfen. Dies sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig gewesen, so das FG.
Finanzgericht BerlinBrandenburg, Entscheidung vom 04.11.2009, 7 K 7024/07
BFH: Schwiegereltern können Geldgeschenke zurückverlangen
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres Kindes Vermögen zugewandt hatten, konnten sie dies bislang nicht ohne Weiteres zurückverlangen, wenn die Ehe in die Brüche ging. Das hat sich jetzt geändert.
Die Tochter eines Elternpaares lebte mit ihrem späteren Ehemann seit 1990 in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als die beiden bereits ernste Heiratspläne hatten, ersteigerte der Mann eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Schwiegereltern in spe auf dessen Konto ca. 29.000 Euro. Im Mai 1996 überwies der Mann seinerseits von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 25.000 Euro auf den Gebotspreis.
Ab Herbst 1996 lebten der Mann und die Tochter mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 heirateten sie. 1999 wurde ein zweites Kind geboren. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Schwiegersohnes.
Die Schwiegereltern verklagten diesen nunmehr auf Rückzahlung des überwiesenen Geldes. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Dann geschah das Unerwartete: Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Bundesgerichtshof machte eine 180 Grad Kehrtwende in seiner Rechtsprechung.
Bislang war es so: Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach Auffassung der Bundesrichter zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande. Das war mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar. Das heißt, ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
An dieser Rechtsprechung hält das Gericht jetzt nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Denn plötzlich erfüllen sie sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Übertragen Schwiegereltern also einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.
Folge: Es gelten die Grundsätze des ""Wegfalls der Geschäftsgrundlage"". Und die besteht in Fällen wie diesen in der Regel darin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.
Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.
BGH, Urteil vom 3.2.2010, XII ZR 189/06
Fiktive Quellensteuer: Anrechnung auf erhaltene Stückzinsen?
Wird eine ausländische Anleihe vor der Zinszahlung verkauft, steht dem Verkäufer keine zeitanteilige fiktive Quellensteuer zu, so das FG Köln. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden.
Zur Erleichterung des Kapitaltransfers sind in vielen Entwicklungs- und Schwellenländern Zins- und Dividendeneinkünfte steuerbefreit. Es fällt somit keine ausländische Quellensteuer an, die sich deutsche Anleger auf ihre Einkommensteuer bzw. Abgeltungsteuer anrechnen lassen könnten. Um diesen Steuernachteil auszugleichen, wird in Doppelbesteuerungsabkommen häufig eine fiktive Quellensteuer vereinbart, die die Kapitalanleger aber nicht wirklich im Ausland zahlen müssen.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass nur derjenige die fiktive Quellensteuer auf seine deutsche Einkommensteuer anrechnen darf, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Anleihezinsen Besitzer der Anleihe ist. Das bedeutet: Verkauft ein Anleiheinhaber das ausländische Wertpapier vor Fälligkeit des Zinskupons, erhält er zwar vom Käufer die auf seine Besitzzeit entfallenden Anleihezinsen ausgezahlt (sog. "Stückzinsen"). Doch er darf die deutsche Einkommensteuer auf diese ausländischen Stückzinsen nicht um die anteilige fiktive Quellensteuer kürzen (FG Köln, Urteil vom 24.6.2009, Az. 4 K 4802/06). Die fiktive Quellensteuer stehe vielmehr - so das Finanzgericht - dem Käufer der (im Streitfall: brasilianischen) Anleihe allein zu.
Da der unterlegene Kläger gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az. I R 94/09), sollten betroffene Anleger in ihrer Steuererklärung die Anrechnung des Teils der fiktiven ausländischen Quellensteuer beantragen, der auf ihre Besitzzeit entfällt. Der Antrag erfolgt für Kalenderjahre vor 2009 in der Anlage AUS und für das Jahr 2009 in der Anlage KAP (Zeile 54). Lehnt das Finanzamt die Anrechnung ab, sollte unter Hinweis auf die anhängige Revision Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.
Hausgeld: Erst bei tatsächlicher Verwendung steuerlich absetzbar
Wohnungseigentümer können ihre Hausgeldkosten grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verwalter sie bereits für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die durch die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen veranlasst sind, verausgabt hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.
Den Einwand eines Wohnungseigentümers, der Gesetzgeber habe mittlerweile im Wohnungseigentumsgesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft die (Teil-) Rechtsfähigkeit anerkannt, ließ der BFH nicht gelten. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Instandhaltungsrücklage geleisteten Beiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden könnten, sei unabhängig davon zu beurteilen, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen seien.
Dies folge schon daraus, dass erst im Zeitpunkt der Verausgabung von Rücklagebeträgen beurteilt werden könne, ob diese für Erhaltungsaufwendungen verwendet worden seien und mithin zu sofort abziehbaren Werbungskosten führten oder ob sie als Herstellungskosten zu beurteilen seien, welche nur in Höhe der entsprechenden Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.
An dieser grundlegenden Bewertung habe sich auch mit den Neuregelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert, so der BFH. Zwar werde jetzt geregelt, dass das «Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört». Dies beantworte aber nicht die einkommensteuerrechtlich allein maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung tätige.
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage könnten demnach nicht schon im Zeitpunkt der Zahlung an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Werbungskosten berücksichtigt werden, stellt der BFH klar.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.12.2008, IX B 124/08
Doppelter Bezug von Kindergeld: Kann Steuerhinterziehung sein
Der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind darf als Steuerhinterziehung bewertet werden. Der überzahlte Betrag kann daher im Rahmen einer auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden.
Der Kläger war als beurlaubter Beamter bei der Deutschen Bahn AG beschäftigt. Nach der Geburt seiner Tochter in 1997 beantragte er für das Kind im Januar 1998 bei der Familienkasse Kindergeld. Ebenfalls im Januar 1998 reichte er beim Bundeseisenbahnvermögen, das zuständig für beurlaubte Beamte ist, einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld ein. In der Folgezeit gingen ab Januar 1999 auf seinem Bankkonto neben den Gehaltszahlungen der Deutschen Bahn betragsidentische Zahlungen für Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch vom Bundeseisenbahnvermögen ein. Die Zahlung der Familienkasse war ausdrücklich als Zahlung von Kindergeld bezeichnet. Im Rahmen eines Datenabgleichs von Kindergeldbeziehern bei den Familienkassen und beim Bundeseisenbahnvermögen im Jahr 2008 fiel die Doppelzahlung des Kindergelds an den Kläger auf. Mit Bescheid vom Oktober 2008 hob die Familienkasse ihre Kindergeldfestsetzung ab Januar 1999 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 1999 bis August 2008 von ihr gezahlte Kindergeld in Höhe von rund 17.000 Euro zurück.
Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeiträume vor 2004 der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstehe. Er sei allerdings dahingehend vergleichsbereit, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das überzahlte Kindergeld für den nicht verjährten Zeitraum zurückzahle. Eine Steuerhinterziehung habe er nicht begangen, sodass nicht von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Es hätte eine Abstimmung zwischen der Familienkasse und dem Arbeitgeber stattfinden müssen. Der Familienkasse sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Er, der Kläger, habe sich korrekt verhalten. Es habe ihm auch nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass Doppelzahlungen erfolgt seien.
Diesen Argumenten folgte das FG RheinlandPfalz nicht. Es betont, dass eine Mehrfachgewährung von Kindergeld für ein und dasselbe Kind nicht in Betracht komme. Die Familienkasse habe die Aufhebung zu Recht darauf gestützt, dass ihr die Zahlungen des Bundeseisenbahnvermögens nicht bekannt gewesen seien. Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung sei von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Der Kläger habe gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben gemacht.
Die Behauptung, dass er über einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren nicht bemerkt habe, dass er doppelt Kindergeld bezogen habe, nahm das FG dem Kläger nicht ab. Die Zahlungen der Familienkasse seien auf den Kontoauszügen ausdrücklich mit der Bezeichnung «Kindergeld» versehen worden. Auch wenn auf den Kontoauszügen die betragsidentischen Zahlungen des Bundeseisenbahnvermögens nicht ausdrücklich als Kindergeld bezeichnet worden seien, habe sich für den Kläger die Zweckbestimmung dieser Zahlungen aber eindeutig aus den vom Bundeseisenbahnvermögen monatlich erstellten Mitteilungen ergeben.
Das Gericht geht davon aus, dass es dem Kläger bekannt gewesen sei, dass er nur an einer Stelle, dem Bundeseisenbahnvermögen, Kindergeld hätte beantragen können. Das ergebe sich auch daraus, dass er schriftlich in beiden Kindergeldanträgen bestätigt habe, jeweils ein Merkblatt über Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Seiner Verpflichtung zur Korrektur des Sachverhalts sei er nicht nachgekommen.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Finanzgericht RheinlandPfalz, Urteil vom 21.01.2010, 4 K 1507/09, nicht rechtskräftig
Geldwerter Vorteil: Entschädigung statt Dienstwagen bringt Lohnsteuer
(Val) Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch einen Arbeitgeber an einen Beschäftigten für dessen Privatfahrten führt zu einer Bereicherung und damit zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss. Denn hierbei handelt es sich um einen dem Arbeitnehmer eingeräumten Vorteil, der sich neben dem übrigen Gehalt als eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitstätigkeit erweist. Dementsprechend kommt es zur Nutzungswertbesteuerung dieses geldwerten Vorteils. Nicht anders sieht es nach dem Urteil vom Finanzgericht Köln aus, wenn der Arbeitgeber eine Nutzungsausfallentschädigung zahlt, weil er den Wagen seinem Angestellten abgenommen hatte (Az. 7 K 3651/08).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Chef den zuvor kostenlos zur Verfügung gestellten Pkw per Abmahnung wieder zurückgefordert, weil er dem Angestellten gekündigt hatte. Der wurde aber über eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht nicht nur wieder eingestellt, sondern der Arbeitgeber auch noch zu einer Schadensersatzzahlung wegen der Wegnahme des Dienstwagens verurteilt. Die Höhe hängt ab von der Zeit, in der der Firmenwagen nicht genutzt werden konnte.
Da die Überlassung eines Kfz an einen Arbeitnehmer für dessen Fahrten in der Freizeit als geldwerter Vorteil zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss führt, kann nichts anderes gelten, wenn es vom Arbeitgeber als Ersatz Ausgleichszahlungen gibt. Diese Entschädigung tritt dann an die Stelle der ursprünglich laut Arbeitsvertrag vereinbarten Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens und bildet insoweit Ersatz für den entgangenen Teil des Arbeitslohns.
Die Voraussetzungen für einen steuerfreien echten Schadensersatz sahen die Richter nicht gegeben. Denn die Ausgleichszahlungen wurden nicht etwa deswegen geleistet, um einen im Privatbereich des Arbeitnehmers aufgrund der Entziehung des Dienstwagens möglicherweise entstandenen Schaden auszugleichen. Sie wurden vielmehr als Nutzungsausfallentschädigung für einen dem Angestellten aufgrund der Vorenthaltung des Nutzungsrechts entgangenen und arbeitsvertraglich zugesicherten Teil seines Arbeitslohns erbracht.
Faustregel: Insbesondere der von einem Arbeitgeber geleistete Ersatz für entgehenden oder entgangenen Arbeitslohn zählt unabhängig vom Rechtsgrund der Schadensersatzleistung zum Arbeitslohn. Das hatte bereits das Bundesarbeitsgericht so entschieden (Az. 8 AZR 415/98)."
Handwerkerleistungen: Höhere Steuerermäßigung erst ab 2009
Der Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht schon für das Jahr 2008 gewährt werden. Dies stellt das Finanzgericht (FG) RheinlandPfalz klar. Die Revision ließ es nicht zu.
Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen lautete zunächst auf 600 Euro. Mit einer Gesetzesänderung, die im Jahr 2008 durchgeführt wurde, wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200 Euro verdoppelt. Streitig war, ob die Gesetzesfassung beziehungsweise die Anwendungsvorschriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200 Euro schon bereits für das Jahr 2008 gewährt werden kann.
Hierauf beriefen sich die Kläger. Ihnen waren im Jahr 2008 Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Höhe von insgesamt über 4.200 Euro entstanden. In ihrer Einkommensteuererklärung 2008 begehrten sie eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent des Betrages, also etwa 840 Euro. Das beklagte Finanzamt gewährte unter Verweis auf den Höchstbetrag allerdings nur eine Steuerermäßigung von 600 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Steuerermäßigung sei hinsichtlich des Jahres 2008 auf den Höchstbetrag von 600 Euro beschränkt gewesen, meint das FG RheinlandPfalz. Eine weitergehende Steuerermäßigung könnten die Kläger nicht beanspruchen. Aus dem Umstand, dass die Gesetzesänderung mit der Verdopplung des Höchstbetrages zeitlich vor der Anwendungsvorschrift in Kraft getreten sei, könne nichts anderes geschlossen werden. Es liege lediglich ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Eine wörtliche Auslegung der Gesetzesvorschriften würde nämlich zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne.
Sinn und Zweck des Gesetzes sei es unter anderem gewesen, in die Zukunft gerichtete Impulse für die Überwindung der Konjunkturschwäche und Arbeitsplatzsicherung zu geben. Deswegen seien die in Rede stehenden Vorschriften dahin auszulegen, dass die Verdoppelung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten sollte, so das FG. Das Redaktionsversehen beruhe darauf, dass eigentlich eine Kollision hinsichtlich des Inkrafttretens des Wachstumsstärkungsgesetzes und des Familienleistungsgesetzes hätte vermieden werden sollen.
Finanzgericht RheinlandPfalz, Urteil vom 26.01.2010, 3 K 2002/09
Freiberufler: Auch Administratoren oder leitende Manager von ITProjekten können darunter fallen
"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen den Kreis der Freiberufler, deren Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegen, im technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch DiplomInformatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt.
Die aktuellen Urteile betreffen ingenieurähnliche Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Danach kann neben dem so genannten SoftwareEngineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen ITProjekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.
So übt nach Ansicht des BFH ein DiplomIngenieur der Studienrichtung technische Informatik, der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs aus und erzielt freiberufliche, nicht gewerbesteuerpflichtige Einkünfte (VIII R 31/07). In zwei weiteren Revisionsverfahren (VIII R 63/06 und VIII R 79/06) hat der BFH weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 22.09.2009, VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06
Spekulationsgeschäft: Steuerpflicht entsteht auch beim Zwangsverkauf
(Val) Für das Finanzamt ist es unerheblich, ob Wertpapiere freiwillig oder auf Druck abgeben werden müssen. In beiden Fällen kommt es zur Steuerpflicht. Das gilt auch beim so genannten Squeezeout, bei dem ein Mehrheitsgesellschafter mit mindestens 95 Prozent Anteil am Grundkapital die verbleibenden Minderheitsaktionäre zum Verkauf gegen eine Abfindung zwingen darf. Eine solche erzwungene Aktienübertragung stellt nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf weder eine unzulässige Enteignung noch einen vergleichbaren behördlichen Eingriff dar (Az. 6 K 3742/06 K,G). Das hat zur Folge, dass Aktionäre das Geschäft sofort versteuern müssen.
Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es nämlich für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob eine Veräußerung freiwillig oder unter wirtschaftlichem Zwang erfolgt. Denn kommt es nicht auf den Verkaufswillen oder eine Spekulationsabsicht an. Daher müssen Anleger eine Gesellschaftsübernahme im Rahmen eines Squeezeout so behandeln, als hätten sie ihre Wertpapiere freiwillig über die Börse verkauft. Das kann aus Steuersicht zwei verschiedene Vorgänge auslösen:
1. Handelt es sich um eine Zwangsübertragung innerhalb eines Jahres mit vor 2009 erworbenen Kauf, fällt ein Spekulationsgewinn oder -verlust an. Maßgebend ist dabei die Differenz zwischen der Abfindung in Bar und dem ehemaligen Kaufkurs. Gibt der Mehrheitsaktionär statt Bargeld eigene Aktien als Tauschgeschäft, gilt deren aktueller Kurswert bei Depoteinbuchung als Veräußerungspreis.
2. Handelt es sich hingegen um nach 2008 erworbene Aktien, unterliegt das Abfindungsgeschäft unabhängig von Haltefristen der Abgeltungsteuer. Vom realisierten Gewinn geht daher stets ein Viertel an den Fiskus. Bringt der Verkauf unter Zwang einen Verlust, lässt sich der lediglich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnen, nicht hingegen mit Zinsen, Dividenden oder realisierten Kursgewinnen aus anderen Wertpapierarten. Besitzet der am Sqeezeout beteiligte Sparer keine weiteren Aktien, kann er mit dem Minus steuerlich gesehen zunächst einmal nichts anfangen. Seine Bank konserviert den Verlust aber für die Zukunft so lange, bis tatsächlich ein Aktienplus anfallen sollte.
Oftmals erhält ein Minderheitsaktionär später per Gerichtsentscheidung noch einen Aufschlag zum ehemaligen Zwangsverkauf. Dann muss er die Nachzahlung wie einen zusätzlichen Veräußerungserlös behandeln. Der realisierte Verlust verringert sich also im Nachhinein und die Abgeltungsteuer auf den Gewinn fällt entsprechend höher aus. Ähnlich sieht es aus, sofern noch ein Spekulationsgeschäft vorliegen sollte.
Steuertipps April 2010
Steuerpflichtige haben kein uneingeschränktes Recht darauf, dass ihnen das Finanzamt Einsicht in die über sie geführten Verwaltungsakten gewährt. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit das Grundstück des Klägers überprüft, nachdem beim Finanzamt eine telefonische Anzeige eingegangen, dass dort ein Arbeitnehmer beschäftigt werde. Tatsächlich wurde auch eine Person angetroffen, die angab, Arbeitnehmer des Klägers zu sein. Der Kläger begehrte Einsicht in die Verwaltungsakten. Das Finanzamt verweigerte dies. Zu Recht, wie das FG entschieden hat. Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sähen kein Recht auf Akteneinsicht vor. Steuerpflichtige hätten danach allenfalls Anspruch darauf, dass das Finanzamt über einen Antrag auf Akteneinsicht ohne Ermessensfehler entscheide. Ermessensfehler seien aber in der Entscheidung des Finanzamtes nicht zu erkennen, stellten die Richter fest. Insbesondere habe die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt, dass die in Verwaltungsvorgängen enthaltenen personenbezogenen Angaben Dritter - hier des Anzeigenden - grundsätzlich nicht offenbart werden dürften.
Finanzgericht BerlinBrandenburg, Urteil vom 25.11.2009, 7 K 1213/07
GmbHAnteile: In welcher Höhe zählt ein realisierter Verlust?
(Val) Werden Aktien oder GmbH-Anteile von einer Privatperson verkauft, ist dies nach den Regeln der Abgeltungsteuer zu erfassen. Das ist besonders bei realisierten Verlusten nachteilig, da diese nur mit anderen positiven Kapitaleinnahmen, nicht hingegen mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn eine Beteiligung von zumindest einem Prozent an der Kapitalgesellschaft besteht. Dann sind die Verkaufserlöse immer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig. Ergibt das Geschäft rote Zahlen, können diese sogar mit anderen Einkünften wie Miete, Lohn oder Zinsen verrechnet werden.
Sofern der Verlust mit einer so genannten wesentlichen Beteiligung anfällt, zählt der steuerlich seit diesem Jahr nur mit 60 Prozent und bis Ende 2008 zur Hälfte. Das resultiert aus dem Hintergedanken, dass im Gewinnfall ebenfalls nur der entsprechende Anteil der Einkommensteuer unterliegt. Ob das allerdings nach dem Grundgesetz zulässig ist, erscheint nicht ganz eindeutig zu sein. Denn wenn der Gesellschafter seine Anteile mit Verlust verkauft, zieht das Argument kaum, er könne im Falle eines realisierten Gewinns einen Teil steuerfrei halten.
Dies sieht auch das Finanzgericht Düsseldorf so (Az. 11 K 2363/05 E). Die Ausnahmeregel mit dem anteiligen Ansatz des Verlustes sei nicht anwendbar bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, weil diese gegen das objektive Nettoprinzip und gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen soll. Denn eine der Vorbelastung des Veräußerungserlöses entsprechende Begünstigung eines Veräußerungsverlustes gebe es gerade nicht.
Das Finanzgericht Köln (Az. 10 K 456/06) hingegen hält den Abzug mit 50 oder 60 Prozent für systemgerecht. Allein entscheidend sei, dass die Aufwendungen insoweit mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang im konkreten Einzelfall auf der Ebene der Gesellschaft eine entsprechende steuerliche Belastung entsteht oder entstanden ist.
Bei zwei solch konträren Meinungen ist es nicht verwunderlich, dass dieser Streitpunkt bereits beim Bundesverfassungsgericht unter Az. 2 BvR 2659/07 und 2 BvR 2221/07 anhängig ist. Betroffene Gesellschafter mit roten Zahlen sollten ihre Fälle daher bis zur endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe offen halten.
«Schwarzarbeiter»-Kontrolle: Muss nicht schriftlich angekündigt werden
Hauptzollämter haben das Recht, die Beschäftigungsverhältnisse in Unternehmen zu überprüfen, ohne dass sie dies vorher schriftlich ankündigen müssen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klar. Schließlich gehe es um die Kontrolle der Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen. Damit eine solche effektiv durchgeführt werden könne, bedürfe es eines Überraschungseffekts.
Geklagt hatte ein Gastronomieunternehmen, bei dem ein Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige geprüft hatte, ob die Beschäftigten über Arbeitserlaubnisse verfügten. Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten der Klägerin ergaben sich dabei nicht. Die entsprechende Prüfungsanordnung wurde der Klägerin kurz zuvor mündlich bekannt gegeben. Die Klägerin hält dies für rechtswidrig. Ebenso wie bei steuerlichen Außenprüfungen sei eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen.
Dem folgte das FG nicht. Es wies die Klage ab. Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sei es, die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Dieser Zweck würde nach Ansicht der Richter jedenfalls häufig vereitelt werden, wenn die Kontrolle längere Zeit zuvor angekündigt würde. Es müsse der Behörde möglich sein, unangekündigt und überraschend entsprechende Kontrollen vorzunehmen.
Dem Umstand, dass sich der Verdacht eines ordnungswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht bestätigt habe, spiele keine Rolle. Die Behörde habe aufgrund der zwar anonymen, aber jedenfalls nicht erkennbar haltlosen oder schikanösen Anzeige tätig werden dürfen. Dies sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig gewesen, so das FG.
Finanzgericht BerlinBrandenburg, Entscheidung vom 04.11.2009, 7 K 7024/07
BFH: Schwiegereltern können Geldgeschenke zurückverlangen
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres Kindes Vermögen zugewandt hatten, konnten sie dies bislang nicht ohne Weiteres zurückverlangen, wenn die Ehe in die Brüche ging. Das hat sich jetzt geändert.
Die Tochter eines Elternpaares lebte mit ihrem späteren Ehemann seit 1990 in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als die beiden bereits ernste Heiratspläne hatten, ersteigerte der Mann eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Schwiegereltern in spe auf dessen Konto ca. 29.000 Euro. Im Mai 1996 überwies der Mann seinerseits von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 25.000 Euro auf den Gebotspreis.
Ab Herbst 1996 lebten der Mann und die Tochter mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 heirateten sie. 1999 wurde ein zweites Kind geboren. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Schwiegersohnes.
Die Schwiegereltern verklagten diesen nunmehr auf Rückzahlung des überwiesenen Geldes. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Dann geschah das Unerwartete: Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Bundesgerichtshof machte eine 180 Grad Kehrtwende in seiner Rechtsprechung.
Bislang war es so: Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach Auffassung der Bundesrichter zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande. Das war mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar. Das heißt, ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
An dieser Rechtsprechung hält das Gericht jetzt nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Denn plötzlich erfüllen sie sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Übertragen Schwiegereltern also einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.
Folge: Es gelten die Grundsätze des ""Wegfalls der Geschäftsgrundlage"". Und die besteht in Fällen wie diesen in der Regel darin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.
Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.
BGH, Urteil vom 3.2.2010, XII ZR 189/06
Fiktive Quellensteuer: Anrechnung auf erhaltene Stückzinsen?
Wird eine ausländische Anleihe vor der Zinszahlung verkauft, steht dem Verkäufer keine zeitanteilige fiktive Quellensteuer zu, so das FG Köln. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden.
Zur Erleichterung des Kapitaltransfers sind in vielen Entwicklungs- und Schwellenländern Zins- und Dividendeneinkünfte steuerbefreit. Es fällt somit keine ausländische Quellensteuer an, die sich deutsche Anleger auf ihre Einkommensteuer bzw. Abgeltungsteuer anrechnen lassen könnten. Um diesen Steuernachteil auszugleichen, wird in Doppelbesteuerungsabkommen häufig eine fiktive Quellensteuer vereinbart, die die Kapitalanleger aber nicht wirklich im Ausland zahlen müssen.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass nur derjenige die fiktive Quellensteuer auf seine deutsche Einkommensteuer anrechnen darf, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Anleihezinsen Besitzer der Anleihe ist. Das bedeutet: Verkauft ein Anleiheinhaber das ausländische Wertpapier vor Fälligkeit des Zinskupons, erhält er zwar vom Käufer die auf seine Besitzzeit entfallenden Anleihezinsen ausgezahlt (sog. "Stückzinsen"). Doch er darf die deutsche Einkommensteuer auf diese ausländischen Stückzinsen nicht um die anteilige fiktive Quellensteuer kürzen (FG Köln, Urteil vom 24.6.2009, Az. 4 K 4802/06). Die fiktive Quellensteuer stehe vielmehr - so das Finanzgericht - dem Käufer der (im Streitfall: brasilianischen) Anleihe allein zu.
Da der unterlegene Kläger gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az. I R 94/09), sollten betroffene Anleger in ihrer Steuererklärung die Anrechnung des Teils der fiktiven ausländischen Quellensteuer beantragen, der auf ihre Besitzzeit entfällt. Der Antrag erfolgt für Kalenderjahre vor 2009 in der Anlage AUS und für das Jahr 2009 in der Anlage KAP (Zeile 54). Lehnt das Finanzamt die Anrechnung ab, sollte unter Hinweis auf die anhängige Revision Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.
Hausgeld: Erst bei tatsächlicher Verwendung steuerlich absetzbar
Wohnungseigentümer können ihre Hausgeldkosten grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verwalter sie bereits für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die durch die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen veranlasst sind, verausgabt hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.
Den Einwand eines Wohnungseigentümers, der Gesetzgeber habe mittlerweile im Wohnungseigentumsgesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft die (Teil-) Rechtsfähigkeit anerkannt, ließ der BFH nicht gelten. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Instandhaltungsrücklage geleisteten Beiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden könnten, sei unabhängig davon zu beurteilen, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen seien.
Dies folge schon daraus, dass erst im Zeitpunkt der Verausgabung von Rücklagebeträgen beurteilt werden könne, ob diese für Erhaltungsaufwendungen verwendet worden seien und mithin zu sofort abziehbaren Werbungskosten führten oder ob sie als Herstellungskosten zu beurteilen seien, welche nur in Höhe der entsprechenden Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.
An dieser grundlegenden Bewertung habe sich auch mit den Neuregelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert, so der BFH. Zwar werde jetzt geregelt, dass das «Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört». Dies beantworte aber nicht die einkommensteuerrechtlich allein maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung tätige.
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage könnten demnach nicht schon im Zeitpunkt der Zahlung an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Werbungskosten berücksichtigt werden, stellt der BFH klar.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.12.2008, IX B 124/08
Doppelter Bezug von Kindergeld: Kann Steuerhinterziehung sein
Der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind darf als Steuerhinterziehung bewertet werden. Der überzahlte Betrag kann daher im Rahmen einer auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden.
Der Kläger war als beurlaubter Beamter bei der Deutschen Bahn AG beschäftigt. Nach der Geburt seiner Tochter in 1997 beantragte er für das Kind im Januar 1998 bei der Familienkasse Kindergeld. Ebenfalls im Januar 1998 reichte er beim Bundeseisenbahnvermögen, das zuständig für beurlaubte Beamte ist, einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld ein. In der Folgezeit gingen ab Januar 1999 auf seinem Bankkonto neben den Gehaltszahlungen der Deutschen Bahn betragsidentische Zahlungen für Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch vom Bundeseisenbahnvermögen ein. Die Zahlung der Familienkasse war ausdrücklich als Zahlung von Kindergeld bezeichnet. Im Rahmen eines Datenabgleichs von Kindergeldbeziehern bei den Familienkassen und beim Bundeseisenbahnvermögen im Jahr 2008 fiel die Doppelzahlung des Kindergelds an den Kläger auf. Mit Bescheid vom Oktober 2008 hob die Familienkasse ihre Kindergeldfestsetzung ab Januar 1999 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 1999 bis August 2008 von ihr gezahlte Kindergeld in Höhe von rund 17.000 Euro zurück.
Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeiträume vor 2004 der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstehe. Er sei allerdings dahingehend vergleichsbereit, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das überzahlte Kindergeld für den nicht verjährten Zeitraum zurückzahle. Eine Steuerhinterziehung habe er nicht begangen, sodass nicht von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Es hätte eine Abstimmung zwischen der Familienkasse und dem Arbeitgeber stattfinden müssen. Der Familienkasse sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Er, der Kläger, habe sich korrekt verhalten. Es habe ihm auch nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass Doppelzahlungen erfolgt seien.
Diesen Argumenten folgte das FG RheinlandPfalz nicht. Es betont, dass eine Mehrfachgewährung von Kindergeld für ein und dasselbe Kind nicht in Betracht komme. Die Familienkasse habe die Aufhebung zu Recht darauf gestützt, dass ihr die Zahlungen des Bundeseisenbahnvermögens nicht bekannt gewesen seien. Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung sei von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Der Kläger habe gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben gemacht.
Die Behauptung, dass er über einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren nicht bemerkt habe, dass er doppelt Kindergeld bezogen habe, nahm das FG dem Kläger nicht ab. Die Zahlungen der Familienkasse seien auf den Kontoauszügen ausdrücklich mit der Bezeichnung «Kindergeld» versehen worden. Auch wenn auf den Kontoauszügen die betragsidentischen Zahlungen des Bundeseisenbahnvermögens nicht ausdrücklich als Kindergeld bezeichnet worden seien, habe sich für den Kläger die Zweckbestimmung dieser Zahlungen aber eindeutig aus den vom Bundeseisenbahnvermögen monatlich erstellten Mitteilungen ergeben.
Das Gericht geht davon aus, dass es dem Kläger bekannt gewesen sei, dass er nur an einer Stelle, dem Bundeseisenbahnvermögen, Kindergeld hätte beantragen können. Das ergebe sich auch daraus, dass er schriftlich in beiden Kindergeldanträgen bestätigt habe, jeweils ein Merkblatt über Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Seiner Verpflichtung zur Korrektur des Sachverhalts sei er nicht nachgekommen.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Finanzgericht RheinlandPfalz, Urteil vom 21.01.2010, 4 K 1507/09, nicht rechtskräftig
Geldwerter Vorteil: Entschädigung statt Dienstwagen bringt Lohnsteuer
(Val) Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch einen Arbeitgeber an einen Beschäftigten für dessen Privatfahrten führt zu einer Bereicherung und damit zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss. Denn hierbei handelt es sich um einen dem Arbeitnehmer eingeräumten Vorteil, der sich neben dem übrigen Gehalt als eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitstätigkeit erweist. Dementsprechend kommt es zur Nutzungswertbesteuerung dieses geldwerten Vorteils. Nicht anders sieht es nach dem Urteil vom Finanzgericht Köln aus, wenn der Arbeitgeber eine Nutzungsausfallentschädigung zahlt, weil er den Wagen seinem Angestellten abgenommen hatte (Az. 7 K 3651/08).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Chef den zuvor kostenlos zur Verfügung gestellten Pkw per Abmahnung wieder zurückgefordert, weil er dem Angestellten gekündigt hatte. Der wurde aber über eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht nicht nur wieder eingestellt, sondern der Arbeitgeber auch noch zu einer Schadensersatzzahlung wegen der Wegnahme des Dienstwagens verurteilt. Die Höhe hängt ab von der Zeit, in der der Firmenwagen nicht genutzt werden konnte.
Da die Überlassung eines Kfz an einen Arbeitnehmer für dessen Fahrten in der Freizeit als geldwerter Vorteil zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss führt, kann nichts anderes gelten, wenn es vom Arbeitgeber als Ersatz Ausgleichszahlungen gibt. Diese Entschädigung tritt dann an die Stelle der ursprünglich laut Arbeitsvertrag vereinbarten Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens und bildet insoweit Ersatz für den entgangenen Teil des Arbeitslohns.
Die Voraussetzungen für einen steuerfreien echten Schadensersatz sahen die Richter nicht gegeben. Denn die Ausgleichszahlungen wurden nicht etwa deswegen geleistet, um einen im Privatbereich des Arbeitnehmers aufgrund der Entziehung des Dienstwagens möglicherweise entstandenen Schaden auszugleichen. Sie wurden vielmehr als Nutzungsausfallentschädigung für einen dem Angestellten aufgrund der Vorenthaltung des Nutzungsrechts entgangenen und arbeitsvertraglich zugesicherten Teil seines Arbeitslohns erbracht.
Faustregel: Insbesondere der von einem Arbeitgeber geleistete Ersatz für entgehenden oder entgangenen Arbeitslohn zählt unabhängig vom Rechtsgrund der Schadensersatzleistung zum Arbeitslohn. Das hatte bereits das Bundesarbeitsgericht so entschieden (Az. 8 AZR 415/98)."
Handwerkerleistungen: Höhere Steuerermäßigung erst ab 2009
Der Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht schon für das Jahr 2008 gewährt werden. Dies stellt das Finanzgericht (FG) RheinlandPfalz klar. Die Revision ließ es nicht zu.
Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen lautete zunächst auf 600 Euro. Mit einer Gesetzesänderung, die im Jahr 2008 durchgeführt wurde, wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200 Euro verdoppelt. Streitig war, ob die Gesetzesfassung beziehungsweise die Anwendungsvorschriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200 Euro schon bereits für das Jahr 2008 gewährt werden kann.
Hierauf beriefen sich die Kläger. Ihnen waren im Jahr 2008 Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Höhe von insgesamt über 4.200 Euro entstanden. In ihrer Einkommensteuererklärung 2008 begehrten sie eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent des Betrages, also etwa 840 Euro. Das beklagte Finanzamt gewährte unter Verweis auf den Höchstbetrag allerdings nur eine Steuerermäßigung von 600 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Steuerermäßigung sei hinsichtlich des Jahres 2008 auf den Höchstbetrag von 600 Euro beschränkt gewesen, meint das FG RheinlandPfalz. Eine weitergehende Steuerermäßigung könnten die Kläger nicht beanspruchen. Aus dem Umstand, dass die Gesetzesänderung mit der Verdopplung des Höchstbetrages zeitlich vor der Anwendungsvorschrift in Kraft getreten sei, könne nichts anderes geschlossen werden. Es liege lediglich ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Eine wörtliche Auslegung der Gesetzesvorschriften würde nämlich zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne.
Sinn und Zweck des Gesetzes sei es unter anderem gewesen, in die Zukunft gerichtete Impulse für die Überwindung der Konjunkturschwäche und Arbeitsplatzsicherung zu geben. Deswegen seien die in Rede stehenden Vorschriften dahin auszulegen, dass die Verdoppelung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten sollte, so das FG. Das Redaktionsversehen beruhe darauf, dass eigentlich eine Kollision hinsichtlich des Inkrafttretens des Wachstumsstärkungsgesetzes und des Familienleistungsgesetzes hätte vermieden werden sollen.
Finanzgericht RheinlandPfalz, Urteil vom 26.01.2010, 3 K 2002/09
Freiberufler: Auch Administratoren oder leitende Manager von ITProjekten können darunter fallen
"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen den Kreis der Freiberufler, deren Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegen, im technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch DiplomInformatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt.
Die aktuellen Urteile betreffen ingenieurähnliche Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Danach kann neben dem so genannten SoftwareEngineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen ITProjekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.
So übt nach Ansicht des BFH ein DiplomIngenieur der Studienrichtung technische Informatik, der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs aus und erzielt freiberufliche, nicht gewerbesteuerpflichtige Einkünfte (VIII R 31/07). In zwei weiteren Revisionsverfahren (VIII R 63/06 und VIII R 79/06) hat der BFH weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 22.09.2009, VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06
Spekulationsgeschäft: Steuerpflicht entsteht auch beim Zwangsverkauf
(Val) Für das Finanzamt ist es unerheblich, ob Wertpapiere freiwillig oder auf Druck abgeben werden müssen. In beiden Fällen kommt es zur Steuerpflicht. Das gilt auch beim so genannten Squeezeout, bei dem ein Mehrheitsgesellschafter mit mindestens 95 Prozent Anteil am Grundkapital die verbleibenden Minderheitsaktionäre zum Verkauf gegen eine Abfindung zwingen darf. Eine solche erzwungene Aktienübertragung stellt nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf weder eine unzulässige Enteignung noch einen vergleichbaren behördlichen Eingriff dar (Az. 6 K 3742/06 K,G). Das hat zur Folge, dass Aktionäre das Geschäft sofort versteuern müssen.
Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es nämlich für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob eine Veräußerung freiwillig oder unter wirtschaftlichem Zwang erfolgt. Denn kommt es nicht auf den Verkaufswillen oder eine Spekulationsabsicht an. Daher müssen Anleger eine Gesellschaftsübernahme im Rahmen eines Squeezeout so behandeln, als hätten sie ihre Wertpapiere freiwillig über die Börse verkauft. Das kann aus Steuersicht zwei verschiedene Vorgänge auslösen:
1. Handelt es sich um eine Zwangsübertragung innerhalb eines Jahres mit vor 2009 erworbenen Kauf, fällt ein Spekulationsgewinn oder -verlust an. Maßgebend ist dabei die Differenz zwischen der Abfindung in Bar und dem ehemaligen Kaufkurs. Gibt der Mehrheitsaktionär statt Bargeld eigene Aktien als Tauschgeschäft, gilt deren aktueller Kurswert bei Depoteinbuchung als Veräußerungspreis.
2. Handelt es sich hingegen um nach 2008 erworbene Aktien, unterliegt das Abfindungsgeschäft unabhängig von Haltefristen der Abgeltungsteuer. Vom realisierten Gewinn geht daher stets ein Viertel an den Fiskus. Bringt der Verkauf unter Zwang einen Verlust, lässt sich der lediglich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnen, nicht hingegen mit Zinsen, Dividenden oder realisierten Kursgewinnen aus anderen Wertpapierarten. Besitzet der am Sqeezeout beteiligte Sparer keine weiteren Aktien, kann er mit dem Minus steuerlich gesehen zunächst einmal nichts anfangen. Seine Bank konserviert den Verlust aber für die Zukunft so lange, bis tatsächlich ein Aktienplus anfallen sollte.
Oftmals erhält ein Minderheitsaktionär später per Gerichtsentscheidung noch einen Aufschlag zum ehemaligen Zwangsverkauf. Dann muss er die Nachzahlung wie einen zusätzlichen Veräußerungserlös behandeln. Der realisierte Verlust verringert sich also im Nachhinein und die Abgeltungsteuer auf den Gewinn fällt entsprechend höher aus. Ähnlich sieht es aus, sofern noch ein Spekulationsgeschäft vorliegen sollte.




