Newsticker
03.09.2010
Die Erträge aus Kapitallebensversicherungen unterliegen nicht immer der Abgeltungsteuer. Zunächst einmal ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Vertrag bis Ende 2004 oder erst anschließend abgeschlossen wurde. Denn für Altpolicen (Abschluss vor 2005) kann es weiterhin und dauerhaft eine Steuerfreiheit geben, und zwar bei planmäßiger Fälligkeit und vorheriger Kündigung oder einem Verkauf an Dritte. Hier gelten dieselben Privilegien weiter, die das Alterseinkünftegesetz für nach 2004 abgeschlossene Policen gestrichen hatte. Diese begünstigten Altverträge sind bei Kündigung, Verkauf oder Fälligkeit ab 2009 aber nur dann weiterhin steuerfrei, wenn die bisherigen Bedingungen eingehalten werden. Das sind vor allem drei Kriterien:
1. Zwölfjährige Mindestlaufzeit
2. Keine schädliche Absicherung der Versicherungssumme von Darlehen
3. Einmalbeiträge
Bei schädlicher Verwendung unterliegen die Kapitaleinnahmen dem Abgeltungssatz. Das ist meist günstiger als die Regelung bis 2008, da die Zinseinnahmen nicht mehr die Steuerlast für das übrige Einkommen des Versicherten erhöhen. Maßgebend ist aber nicht die Differenz zwischen Erlös und der Einzahlungssumme, sondern wie bisher die rechnungsmäßigen Zinsen. Das kann im Extremfall dazu führen, dass es trotz eines Verlustgeschäftes zur Besteuerung der rechnungsmäßigen Zinsen kommt.
Sofern eine Lebensversicherung gebraucht gekauft worden ist, stellen die bereits aufgelaufenen Zinsen beim Vor-Versicherten weder negative Kapitaleinnahmen noch Werbungskosten dar. Wirtschaftlich betrachtet werden durch den Erwerb der Police bestehende Ansprüche des zuvor Versicherten erworben, die erst bei Auszahlung an den Erwerber steuerpflichtig sind.
Dieses persönliche Risiko der überhöhten Steuerbelastung muss der Versicherte nach dem Urteil vom Hessischen Finanzgericht in seine Kalkulationen mit einbeziehen (Az. 4 K 1900/07). Die spätere Auszahlung erfasst das Finanzamt auch bei vor 2005 abgeschlossenen Verträgen, da es bei gebrauchten Policen bereits nach altem Recht keine Steuerfreiheit gab, selbst wenn die Versicherung vor 2005 abgeschlossen war. Immerhin dürfen die beim ehemaligen Kauf aufgelaufenen Zinsen mindernd berücksichtigt werden.
Eine Lösung ist in diesem Fall, den Vertrag vor Fälligkeit zu verkaufen. Dann unterliegt nur die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem ehemaligen Kaufpreis plus den weiter gezahlten Prämien der Abgeltungsteuer, was dem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg entspricht.
Kapitallebensversicherung: Ungünstige Steuerrechnung bei gebrauchter Police
1. Zwölfjährige Mindestlaufzeit
2. Keine schädliche Absicherung der Versicherungssumme von Darlehen
3. Einmalbeiträge
Bei schädlicher Verwendung unterliegen die Kapitaleinnahmen dem Abgeltungssatz. Das ist meist günstiger als die Regelung bis 2008, da die Zinseinnahmen nicht mehr die Steuerlast für das übrige Einkommen des Versicherten erhöhen. Maßgebend ist aber nicht die Differenz zwischen Erlös und der Einzahlungssumme, sondern wie bisher die rechnungsmäßigen Zinsen. Das kann im Extremfall dazu führen, dass es trotz eines Verlustgeschäftes zur Besteuerung der rechnungsmäßigen Zinsen kommt.
Sofern eine Lebensversicherung gebraucht gekauft worden ist, stellen die bereits aufgelaufenen Zinsen beim Vor-Versicherten weder negative Kapitaleinnahmen noch Werbungskosten dar. Wirtschaftlich betrachtet werden durch den Erwerb der Police bestehende Ansprüche des zuvor Versicherten erworben, die erst bei Auszahlung an den Erwerber steuerpflichtig sind.
Dieses persönliche Risiko der überhöhten Steuerbelastung muss der Versicherte nach dem Urteil vom Hessischen Finanzgericht in seine Kalkulationen mit einbeziehen (Az. 4 K 1900/07). Die spätere Auszahlung erfasst das Finanzamt auch bei vor 2005 abgeschlossenen Verträgen, da es bei gebrauchten Policen bereits nach altem Recht keine Steuerfreiheit gab, selbst wenn die Versicherung vor 2005 abgeschlossen war. Immerhin dürfen die beim ehemaligen Kauf aufgelaufenen Zinsen mindernd berücksichtigt werden.
Eine Lösung ist in diesem Fall, den Vertrag vor Fälligkeit zu verkaufen. Dann unterliegt nur die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem ehemaligen Kaufpreis plus den weiter gezahlten Prämien der Abgeltungsteuer, was dem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg entspricht.
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