Mit Reisekosten Steuern sparen
Neue BFH-Urteile mindern die SteuerlastBisher gingen Finanzverwaltung und die Rechtsprechung der Finanzgericht davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben konnte. Die Folge: Es liegen steuerlich keine Reisekosten mehr vor. Für die Fahrt mit dem Privatwagen konnte nicht die Hin- und Rückfahrt abgesetzt oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden, sondern die Entfernungspauschale, die nur eine Wegstrecke berücksichtigt. Verpflegungsmehraufwendungen, die ab einer Abwesenheit ab 8 Stunden bei Reisekosten zum Ansatz kommen, entfielen. Nutzte der Arbeitnehmer einen Firmenwagen, fiel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich Lohnsteuer an.
Mit den aktuellen Urteilen (VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und damit das Reisekostenrecht vereinfacht. Nach den neuen Urteilen kann ein Arbeitnehmer nur noch eine regelmäßige Arbeitstätte haben. Diese ist dort, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Die Finanzverwaltung nimmt dies an, wenn der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auf Dauer zugeordnet ist. Auch wenn der Arbeitnehmer täglich, je Arbeitswoche einen vollen Tag oder mindestens 20 Prozent seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an einem Ort tätig wird, soll dieser zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden.
Fahrten zu anderen Einsatzstellen gelten als Dienstreisen. In Zukunft können also mehr Kilometer als Reisekosten abgesetzt oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens reduziert sich und zudem kommen zusätzlich die Verpflegungspauschalen zum Ansatz. Auch die Unternehmer dürfen sich freuen, denn die Reisekostenabrechnung wird dadurch einfacher.
Die Änderung der Rechtsprechung gilt für noch nicht veranlagten Zeiträume und für alle Fälle, die noch nicht bestandskräftig sind.




