Kosten für Studium und Berufsausbildung
Verwaltungsanweisung liegt nun vorMit dem neuen BMF-Schreiben werden die Finanzämter nunmehr angewiesen, die Kosten für eine weitere Berufsausbildung oder für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder nach einem abgeschlossenen Studium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Während die Finanzverwaltung bislang lediglich einen Abzug als Sonderausgabe bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr zuließ, können jetzt auch darüber hinausgehende Kosten geltend gemacht werden. Vor allem ist jetzt auch die Feststellung eines Verlustes möglich. Letzteres kann sich dann lohnen, wenn der Steuerzahler während des Studiums oder der zweiten Ausbildung keine Einnahmen hat. Festgestellte Verluste können so „gesammelt“ und beim späteren Berufsstart steuermindernd geltend gemacht werden.
Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2004 anzuwenden, teilt der BdSt mit.
Details enthält das BMF-Schreiben vom 22. September 2010 (GZ: IV C 4 - S 2227/07/10002:002; DOK: 2010/0416045). Dieses steht zur Zeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Verantwortlich: Hannah Stein
München, 14.10.2010




