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28.04.2010
Die 25 besten Tipps für die Steuererklärung
Wer kann, wer muss die Steuererklärung einreichen? Steuerzahler, die im Wesentlichen allein Einkünfte als Arbeitnehmer erzielen, können eine Steuererklärung abgeben, müssen aber nicht. Die Einkommensteuererklärung muss abgegeben, wer z.B.
Frist
Ist man verpflichtet die Steuererklärung für 2009 abzugeben, gilt die Abgabefrist bis zum 31. Mai 2010. Ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung an das Finanzamt ist möglich. Erstellt der Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2010. Wer nicht zur Steuererklärung verpflichtet ist, kann sich mit der Abgabe Zeit lassen bis zum Ende des Jahres 2014.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Werbungskosten sind Kosten, die zu Sicherung, zum Erhalt und zum Erwerb eines Berufes dienen. Jedem Arbeitnehmer steht generell die Arbeitnehmerpauschale in Höhe von 920 Euro dafür zu. Werden keine oder geringere Kosten nachgewiesen, kürzt das Finanzamt den Lohn in jedem Fall um die Pauschale. Höhere Werbungskosten müssen im Einzelfall nachgewiesen werden.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit
Nachdem der Bund der Steuerzahler seinen Musterprozess gewonnen hat, können die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit wieder ab dem ersten Kilometer geltend gemacht werden. Je Entfernungskilometer können 0,30 Euro für diese Fahrten als Werbungskosten angesetzt werden. Bereits ab einer Entfernung von 14 Kilometern bei 220 Arbeitstagen ergibt sich ein Abzugsbetrag von 924 Euro, mit dem die Arbeitnehmerpauschale überschritten wird. Die 0,30 Euro pro Kilometer gelten für die Benutzung eines PKW, eines Motorrades, eines Fahrrades oder bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Tipp: Auch wenn mehrere Arbeitnehmer in Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, kann jeder Teilnehmer die Entfernungspauschale nutzen. Sind die nachgewiesenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, z.B. Wochen- oder Monatskarte, höher als die Entfernungspauschale, können diese angesetzt werden.
Unfallkosten
Arbeitnehmer, die auf dem Weg zur Arbeit oder auf einer Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeug verunglücken, bekommen die Kosten oft nicht oder nur zum Teil ersetzt. Diese Unfallkosten können als Werbungskosten absetzbar sein. Geben Sie Ihre Reparatur-, Abschleppkosten und andere Ausgaben mit Belegen versehen beim Finanzamt ab. Diese Kosten sind nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten. Bei Totalschaden zählt der Restwert des Fahrzeugs.
Arbeitskleidung
Aufwendungen für beruflich notwendige Kleidung werden vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn es sich um typische Arbeitskleidung handelt. Bei Arbeitskitteln, Blaumännern und Sicherheitsschuhen gibt es in der Regel keine Probleme. Der Anzug eines Bankangestellten ist hingegen nicht abzugsfähig. Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung können ebenfalls berücksichtigt werden. Heben Sie die Reinigungsbelege auf oder setzen Sie bei Benutzung einer eigenen Waschmaschine die Kosten pro Waschgang an, die von den Verbraucherberatungsstellen angegeben werden.
Computer
Arbeitnehmer, die einen Computer für berufliche Arbeiten benötigen und ihn ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen, können die Kosten dafür als Werbungskosten geltend machen. Hat ein EDV-Angestellter einen Laptop für 1500 Euro im April 2009 erworben, kürzen diese Ausgaben aber nicht in voller Höhe seine Einnahmen in diesem Jahr. Bei Arbeitsmitteln, deren Anschaffungskosten 410 Euro übersteigen, sind die Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer aufzuteilen. Beim Computer beträgt diese 3 Jahre. Der Angestellte kann im Jahr 2009 ein Drittel von 1.500 Euro, anteilig für 9 Monate ansetzen, also 375 Euro.
Bewerbung
Auch bevor mit der beruflichen Tätigkeit begonnnen wird, können Werbungskosten entstehen. Aufwendungen, die durch die Suche nach dem Arbeitsplatz veranlasst sind, sind ebenfalls abzugsfähig. Kosten für Bewerbungsmappen oder –fotos, Portogebühren oder Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch, die nicht erstattet werden, mindern das zu versteuernde Gehalt.
Fortbildungskosten
Aufwendungen, die zur Fortbildung in einem ausgeübten Beruf getätigt werden, sind als Werbungskosten abzugsfähig, so z.B. die Schulung vom Gesellen zum Meister. Aber auch die Kosten für ein Studium, das nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung absolviert wird, sind nach einem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler als Werbungskosten zu berücksichtigen. Strittig ist dagegen noch, ob auch das klassische Studium im Anschluss an die Schulausbildung als Werbungskosten anzusehen ist. Dazu führt der BdSt derzeit ein weiteres Verfahren. Zu den Fortbildungskosten zählen: Lehrgangs- oder Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten zum Schulungsort, Verpflegungsmehraufwendungen und eventuelle Prüfungskosten. Tipp: Geben Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung an oder stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Feststellung des Verlustes, wenn noch keine steuerpflichtigen Einkommen erzielt werden, mit denen die Ausgaben verrechnet werden können.
Arbeitszimmer
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2007 nur noch absetzbar, wenn sich dort der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit befindet. Aber Arbeitsraum ist nicht gleich Arbeitsraum. So soll nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Abzugsbeschränkung nur für typische Arbeitsräume im häuslichen Bereich gelten, die als Büro genutzt werden. Kosten für Räume, die in Ausstattung und Funktion atypisch für ein Arbeitszimmer sind, sollen auch weiterhin absetzbar sein. Beispiele: Werkstatt, Lagerraum, Ausstellungsraum, Verkaufsraum, Tonstudio, Atelier. Auch „außerhäusliche“ Arbeitszimmer, die nicht mit der Privatwohnung verbunden sind, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung. Tipp: Gegen die Beschränkung des Abzugs der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, wenn für die betriebliche oder berufliche Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Geben Sie Ihre Kosten für das Arbeitszimmer an, wenn Sie von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren wollen.
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei Arbeitnehmern dann vor, wenn sie aus beruflichen Gründen einen weiteren Wohnsitz begründen müssen. Absetzbar sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten für die Unterbringung. Tipp: Nicht anerkannt wurde die doppelte Haushaltsführung bisher, wenn der Lebensmittelpunkt vom Arbeitsplatz weg an einen anderen Ort verlegt wurde, z.B. die Familie zieht an einen neuen Wohnort und der Vater muss aus beruflichen Gründen die bisherige Wohnung als Zweitwohnung auf Dauer beibehalten. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt auch in diesen Fällen eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung vor.
Umzugskosten
Umzugskosten sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn der Umzug mit einem Arbeitsplatzwechsel in eine andere Stadt verbunden ist oder es innerhalb einer Großstadt zu einer deutlichen Verkürzung der Fahrzeit zur Arbeitsstätte kommt. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören Beförderungs- oder Reisekosten, Mietentschädigungen, Maklergebühren und sonstige Umzugskosten. Tipp: Die Pauschalen für sonstige Umzugskosten haben sich zur Mitte des Jahres 2009 erhöht. Ehegatten können pauschal 1.256 Euro plus 277 Euro für jedes weitere Familienmitglied geltend machen.
Telefonkosten
Nutzen Arbeitnehmer ihren Privatanschluss auch beruflich, können Sie den Fiskus an den Kosten beteiligen. Ohne den beruflichen Anteil nachweisen zu müssen, können 20 Prozent der monatlichen Telefonrechnung, maximal 20 Euro, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es müssen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten anfallen. Betragen die beruflichen Gebühren mehr als 20 Prozent empfiehlt sich der Einzelnachweis über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten. Der so ermittelte geschäftliche Anteil kann dann für das ganze Jahr angesetzt werden.
Vorsorge
Neues Formular
Versicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben absetzbar. Neu ist, dass für die Steuererklärung 2009 für diese Aufwendungen ein eigenes Formular, die Anlage Vorsorgeaufwand eingereicht werden muss.
Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu den berufsständischen Versorgungswerken und Rürup- oder Basisrenten sind als Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Für das Jahr 2009 erkennt das Finanzamt maximal 13.600 Euro für Ledige, 27.200 Euro für Ehepaare als Abzugsbetrag an. Für alle anderen Versicherungsbeiträge, wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherungen können Arbeitnehmer, Beamte und Rentner 1.500 Euro und Selbständige 2.400 Euro pro Jahr ansetzen. Tipp: Setzen Sie weiterhin alle Versicherungsbeiträge an, die zu den Vorsorgeaufwendungen gehören. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Abzug dieser Aufwendungen nach dem derzeit gültigen Recht oder die bis 2004 geltende Abzugsregelung günstiger ist. Die für Sie vorteilhafte Regelung kommt zur Anwendung.
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können die Steuerlast mindern, wenn diese Aufwendungen für ein Kind anfallen, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es kommt der Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben in Betracht. Abzugsfähig sind zwei Drittel der angefallenen Kosten, maximal 4.000 Euro je Kind. Der Abzug der Betreuungskosten ist bei Kindern von drei bis fünf Jahren an keine besonderen Bedingungen geknüpft. Bei den anderen Kindern müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. ein alleinerziehender Elternteil ist berufstätig oder beide Elternteile sind erwerbstätig oder ein Elternteil ist berufstätig und der andere Elternteil in Ausbildung, krank oder behindert. Beispiel: Beide Eltern sind berufstätig, der Vater ist vollzeitbeschäftigt, die Mutter arbeitet 20 Stunden die Woche. Sie haben Ihre beiden Kinder in der Kinderkrippe bzw. im Kindergarten. Für die Kinderkrippe bezahlen Sie 4.200 Euro, für den Kindergarten 2.160 Euro im Jahr. Die Eltern können 2.800 Euro und 1.140 Euro, insgesamt 4.240 Euro als Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Schulgeld
Schulgeld für den Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule kann beim Finanzamt geltend gemacht werden. Abziehbar sind 30 Prozent des Schulgelds ohne die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, maximal 5.000 Euro. Tipp: Auch die Kosten für Schulen die sich in einem anderen Staat der EU oder des EWR befinden, sind jetzt abzugsfähig.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Kindergeld und Kinderfreibetrag wird für volljährige Kinder, die sich z.B. in Ausbildung befinden, nur dann gewährt, wenn deren eigene Einkünfte 7.680 Euro nicht übersteigen. Werbungskosten, etwa Fahrten zur Arbeit, Fachliteratur oder Studiengebühren können das Einkommen unter diese Grenze drücken. Ebenso zu berücksichtigen sind Beiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung, die dazu führen können, dass die Einkommensgrenze eingehalten wird.
Alleinerziehende
Für Alleinerziehende kann ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro abgezogen werden, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört. Dieser Betrag entfällt aber, wenn sie mit einer anderen volljährigen Person eine sogenannte Haushaltsgemeinschaft bilden, d.h. sie gemeinsam wirtschaften. Tipp: Kann man belegen, dass keine Haushalts- oder eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, die gemeinsam wirtschaftet, sondern nur eine Wohngemeinschaft, rettet dies den Entlastungsbetrag.
Haushalt
Minijob im Privathaushalt
Beschäftigen Sie eine Reinigungskraft oder eine Hilfe im Garten im Rahmen eine geringfügigen Beschäftigung, mindern die dafür anfallenden Kosten (Gehalt und Abgaben) ihre Steuerlast. 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro können für eine haushaltsnahe Tätigkeit durch den Minijober von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.
Haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung
Werden haushaltnahe Tätigkeiten im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder durch einen Selbständigen erbracht, mindern 20 Prozent der Aufwendungen dafür, maximal 4.000 Euro, die eigentlich zu zahlende Einkommensteuer. Zu den haushaltnahen Tätigkeiten gehören Erledigungen, die durch den privaten Haushalt veranlasst werden und gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden, also insbesondere Einkaufen, Kochen, Nähen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume oder Fenster und die Gartenpflege. Ebenso anerkannt werden Pflege, Versorgung und Betreuung von Kranken sowie alten und pflegebedürftigen Personen und der zum Haushalt gehörenden Kinder. Tipp: Auch die Aufwendungen für einen privaten Umzug gelten als haushaltsnahe Dienstleistung und sind abzugsfähig.
Handwerker
Auch Handwerkerleistungen, die der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des privaten Haushalts des Steuerzahlers dienen, mindern die Steuerlast. Fliesen legen, Wohnung streichen, Kücheneinbau, die Reparatur eines Haushaltsgerätes und vieles mehr können zu 20 Prozent, maximal 1.200 Euro, in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden sollten. Tipp: Finanzverwaltung und –rechtsprechung sind sich einig: Den Abzug für haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerker gibt es nur, wenn der Auftraggeber eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgt.
Scheidung
Scheidungskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Hierzu gehören Gerichts- und Anwaltskosten für die Ehescheidung selbst und den Versorgungsausgleich, die als zwangsläufige Aufwendungen angesehen werden. Scheidungsfolgesachen, wie Ehegatten – und Kinderunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht sind nicht abzugsfähig. Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen setzt voraus, dass die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Diese hängt vom Familienstand, von der Zahl der Kinder und dem Einkommen ab und liegt zwischen eins und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Krankheitskosten
Kosten für Medikamente, Heilbehandlungen, Zahnersatz, Brillen oder Massagen gelten als außergewöhnliche Belastungen, soweit sie nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Abzugsfähig sind die Aufwendungen aber nur soweit sie medizinisch notwendig sind. Eine ärztliche Verordnung ist für den steuerlichen Abzug unerlässlich. Als außergewöhnliche Belastungen wirken sich die Kosten nur aus, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird.
Spenden
Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das Finanzamt kann zum Nachweis eine Zuwendungsbestätigung vom Verein oder der Organisation verlangen. Tipp: Kontoauszug oder Überweisungsbeleg reichen aus, wenn die Spende zur Hilfe in Katastrophenfällen erfolgt oder bei Zuwendungen bis zu 200 Euro, wenn ein Überweisungsträger der Organisation genutzt wird.
Einkommensteuererklärung 2009
Wer kann, wer muss die Steuererklärung einreichen? Steuerzahler, die im Wesentlichen allein Einkünfte als Arbeitnehmer erzielen, können eine Steuererklärung abgeben, müssen aber nicht. Die Einkommensteuererklärung muss abgegeben, wer z.B.
- außer den Arbeitnehmereinkünften sonstige noch nicht besteuerte Einkünfte, z.B. Mieteinkünfte hat, die 410 Euro bzw. 820 Euro bei Ehegatten übersteigen
- Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Mutterschafts- oder Elterngeld von mehr als 410 Euro bzw. 820 Euro bezogen hat,
- als Ehegatte in der Kohnsteuerklasse V oder VI besteuert wurde,
- einen Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eingetragen hatte.
Frist
Ist man verpflichtet die Steuererklärung für 2009 abzugeben, gilt die Abgabefrist bis zum 31. Mai 2010. Ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung an das Finanzamt ist möglich. Erstellt der Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2010. Wer nicht zur Steuererklärung verpflichtet ist, kann sich mit der Abgabe Zeit lassen bis zum Ende des Jahres 2014.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Werbungskosten sind Kosten, die zu Sicherung, zum Erhalt und zum Erwerb eines Berufes dienen. Jedem Arbeitnehmer steht generell die Arbeitnehmerpauschale in Höhe von 920 Euro dafür zu. Werden keine oder geringere Kosten nachgewiesen, kürzt das Finanzamt den Lohn in jedem Fall um die Pauschale. Höhere Werbungskosten müssen im Einzelfall nachgewiesen werden.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit
Nachdem der Bund der Steuerzahler seinen Musterprozess gewonnen hat, können die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit wieder ab dem ersten Kilometer geltend gemacht werden. Je Entfernungskilometer können 0,30 Euro für diese Fahrten als Werbungskosten angesetzt werden. Bereits ab einer Entfernung von 14 Kilometern bei 220 Arbeitstagen ergibt sich ein Abzugsbetrag von 924 Euro, mit dem die Arbeitnehmerpauschale überschritten wird. Die 0,30 Euro pro Kilometer gelten für die Benutzung eines PKW, eines Motorrades, eines Fahrrades oder bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Tipp: Auch wenn mehrere Arbeitnehmer in Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, kann jeder Teilnehmer die Entfernungspauschale nutzen. Sind die nachgewiesenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, z.B. Wochen- oder Monatskarte, höher als die Entfernungspauschale, können diese angesetzt werden.
Unfallkosten
Arbeitnehmer, die auf dem Weg zur Arbeit oder auf einer Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeug verunglücken, bekommen die Kosten oft nicht oder nur zum Teil ersetzt. Diese Unfallkosten können als Werbungskosten absetzbar sein. Geben Sie Ihre Reparatur-, Abschleppkosten und andere Ausgaben mit Belegen versehen beim Finanzamt ab. Diese Kosten sind nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten. Bei Totalschaden zählt der Restwert des Fahrzeugs.
Arbeitskleidung
Aufwendungen für beruflich notwendige Kleidung werden vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn es sich um typische Arbeitskleidung handelt. Bei Arbeitskitteln, Blaumännern und Sicherheitsschuhen gibt es in der Regel keine Probleme. Der Anzug eines Bankangestellten ist hingegen nicht abzugsfähig. Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung können ebenfalls berücksichtigt werden. Heben Sie die Reinigungsbelege auf oder setzen Sie bei Benutzung einer eigenen Waschmaschine die Kosten pro Waschgang an, die von den Verbraucherberatungsstellen angegeben werden.
Computer
Arbeitnehmer, die einen Computer für berufliche Arbeiten benötigen und ihn ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen, können die Kosten dafür als Werbungskosten geltend machen. Hat ein EDV-Angestellter einen Laptop für 1500 Euro im April 2009 erworben, kürzen diese Ausgaben aber nicht in voller Höhe seine Einnahmen in diesem Jahr. Bei Arbeitsmitteln, deren Anschaffungskosten 410 Euro übersteigen, sind die Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer aufzuteilen. Beim Computer beträgt diese 3 Jahre. Der Angestellte kann im Jahr 2009 ein Drittel von 1.500 Euro, anteilig für 9 Monate ansetzen, also 375 Euro.
Bewerbung
Auch bevor mit der beruflichen Tätigkeit begonnnen wird, können Werbungskosten entstehen. Aufwendungen, die durch die Suche nach dem Arbeitsplatz veranlasst sind, sind ebenfalls abzugsfähig. Kosten für Bewerbungsmappen oder –fotos, Portogebühren oder Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch, die nicht erstattet werden, mindern das zu versteuernde Gehalt.
Fortbildungskosten
Aufwendungen, die zur Fortbildung in einem ausgeübten Beruf getätigt werden, sind als Werbungskosten abzugsfähig, so z.B. die Schulung vom Gesellen zum Meister. Aber auch die Kosten für ein Studium, das nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung absolviert wird, sind nach einem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler als Werbungskosten zu berücksichtigen. Strittig ist dagegen noch, ob auch das klassische Studium im Anschluss an die Schulausbildung als Werbungskosten anzusehen ist. Dazu führt der BdSt derzeit ein weiteres Verfahren. Zu den Fortbildungskosten zählen: Lehrgangs- oder Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten zum Schulungsort, Verpflegungsmehraufwendungen und eventuelle Prüfungskosten. Tipp: Geben Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung an oder stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Feststellung des Verlustes, wenn noch keine steuerpflichtigen Einkommen erzielt werden, mit denen die Ausgaben verrechnet werden können.
Arbeitszimmer
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2007 nur noch absetzbar, wenn sich dort der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit befindet. Aber Arbeitsraum ist nicht gleich Arbeitsraum. So soll nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Abzugsbeschränkung nur für typische Arbeitsräume im häuslichen Bereich gelten, die als Büro genutzt werden. Kosten für Räume, die in Ausstattung und Funktion atypisch für ein Arbeitszimmer sind, sollen auch weiterhin absetzbar sein. Beispiele: Werkstatt, Lagerraum, Ausstellungsraum, Verkaufsraum, Tonstudio, Atelier. Auch „außerhäusliche“ Arbeitszimmer, die nicht mit der Privatwohnung verbunden sind, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung. Tipp: Gegen die Beschränkung des Abzugs der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, wenn für die betriebliche oder berufliche Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Geben Sie Ihre Kosten für das Arbeitszimmer an, wenn Sie von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren wollen.
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei Arbeitnehmern dann vor, wenn sie aus beruflichen Gründen einen weiteren Wohnsitz begründen müssen. Absetzbar sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten für die Unterbringung. Tipp: Nicht anerkannt wurde die doppelte Haushaltsführung bisher, wenn der Lebensmittelpunkt vom Arbeitsplatz weg an einen anderen Ort verlegt wurde, z.B. die Familie zieht an einen neuen Wohnort und der Vater muss aus beruflichen Gründen die bisherige Wohnung als Zweitwohnung auf Dauer beibehalten. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt auch in diesen Fällen eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung vor.
Umzugskosten
Umzugskosten sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn der Umzug mit einem Arbeitsplatzwechsel in eine andere Stadt verbunden ist oder es innerhalb einer Großstadt zu einer deutlichen Verkürzung der Fahrzeit zur Arbeitsstätte kommt. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören Beförderungs- oder Reisekosten, Mietentschädigungen, Maklergebühren und sonstige Umzugskosten. Tipp: Die Pauschalen für sonstige Umzugskosten haben sich zur Mitte des Jahres 2009 erhöht. Ehegatten können pauschal 1.256 Euro plus 277 Euro für jedes weitere Familienmitglied geltend machen.
Telefonkosten
Nutzen Arbeitnehmer ihren Privatanschluss auch beruflich, können Sie den Fiskus an den Kosten beteiligen. Ohne den beruflichen Anteil nachweisen zu müssen, können 20 Prozent der monatlichen Telefonrechnung, maximal 20 Euro, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es müssen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten anfallen. Betragen die beruflichen Gebühren mehr als 20 Prozent empfiehlt sich der Einzelnachweis über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten. Der so ermittelte geschäftliche Anteil kann dann für das ganze Jahr angesetzt werden.
Vorsorge
Neues Formular
Versicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben absetzbar. Neu ist, dass für die Steuererklärung 2009 für diese Aufwendungen ein eigenes Formular, die Anlage Vorsorgeaufwand eingereicht werden muss.
Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu den berufsständischen Versorgungswerken und Rürup- oder Basisrenten sind als Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Für das Jahr 2009 erkennt das Finanzamt maximal 13.600 Euro für Ledige, 27.200 Euro für Ehepaare als Abzugsbetrag an. Für alle anderen Versicherungsbeiträge, wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherungen können Arbeitnehmer, Beamte und Rentner 1.500 Euro und Selbständige 2.400 Euro pro Jahr ansetzen. Tipp: Setzen Sie weiterhin alle Versicherungsbeiträge an, die zu den Vorsorgeaufwendungen gehören. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Abzug dieser Aufwendungen nach dem derzeit gültigen Recht oder die bis 2004 geltende Abzugsregelung günstiger ist. Die für Sie vorteilhafte Regelung kommt zur Anwendung.
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können die Steuerlast mindern, wenn diese Aufwendungen für ein Kind anfallen, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es kommt der Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben in Betracht. Abzugsfähig sind zwei Drittel der angefallenen Kosten, maximal 4.000 Euro je Kind. Der Abzug der Betreuungskosten ist bei Kindern von drei bis fünf Jahren an keine besonderen Bedingungen geknüpft. Bei den anderen Kindern müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. ein alleinerziehender Elternteil ist berufstätig oder beide Elternteile sind erwerbstätig oder ein Elternteil ist berufstätig und der andere Elternteil in Ausbildung, krank oder behindert. Beispiel: Beide Eltern sind berufstätig, der Vater ist vollzeitbeschäftigt, die Mutter arbeitet 20 Stunden die Woche. Sie haben Ihre beiden Kinder in der Kinderkrippe bzw. im Kindergarten. Für die Kinderkrippe bezahlen Sie 4.200 Euro, für den Kindergarten 2.160 Euro im Jahr. Die Eltern können 2.800 Euro und 1.140 Euro, insgesamt 4.240 Euro als Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Schulgeld
Schulgeld für den Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule kann beim Finanzamt geltend gemacht werden. Abziehbar sind 30 Prozent des Schulgelds ohne die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, maximal 5.000 Euro. Tipp: Auch die Kosten für Schulen die sich in einem anderen Staat der EU oder des EWR befinden, sind jetzt abzugsfähig.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Kindergeld und Kinderfreibetrag wird für volljährige Kinder, die sich z.B. in Ausbildung befinden, nur dann gewährt, wenn deren eigene Einkünfte 7.680 Euro nicht übersteigen. Werbungskosten, etwa Fahrten zur Arbeit, Fachliteratur oder Studiengebühren können das Einkommen unter diese Grenze drücken. Ebenso zu berücksichtigen sind Beiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung, die dazu führen können, dass die Einkommensgrenze eingehalten wird.
Alleinerziehende
Für Alleinerziehende kann ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro abgezogen werden, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört. Dieser Betrag entfällt aber, wenn sie mit einer anderen volljährigen Person eine sogenannte Haushaltsgemeinschaft bilden, d.h. sie gemeinsam wirtschaften. Tipp: Kann man belegen, dass keine Haushalts- oder eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, die gemeinsam wirtschaftet, sondern nur eine Wohngemeinschaft, rettet dies den Entlastungsbetrag.
Haushalt
Minijob im Privathaushalt
Beschäftigen Sie eine Reinigungskraft oder eine Hilfe im Garten im Rahmen eine geringfügigen Beschäftigung, mindern die dafür anfallenden Kosten (Gehalt und Abgaben) ihre Steuerlast. 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro können für eine haushaltsnahe Tätigkeit durch den Minijober von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.
Haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung
Werden haushaltnahe Tätigkeiten im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder durch einen Selbständigen erbracht, mindern 20 Prozent der Aufwendungen dafür, maximal 4.000 Euro, die eigentlich zu zahlende Einkommensteuer. Zu den haushaltnahen Tätigkeiten gehören Erledigungen, die durch den privaten Haushalt veranlasst werden und gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden, also insbesondere Einkaufen, Kochen, Nähen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume oder Fenster und die Gartenpflege. Ebenso anerkannt werden Pflege, Versorgung und Betreuung von Kranken sowie alten und pflegebedürftigen Personen und der zum Haushalt gehörenden Kinder. Tipp: Auch die Aufwendungen für einen privaten Umzug gelten als haushaltsnahe Dienstleistung und sind abzugsfähig.
Handwerker
Auch Handwerkerleistungen, die der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des privaten Haushalts des Steuerzahlers dienen, mindern die Steuerlast. Fliesen legen, Wohnung streichen, Kücheneinbau, die Reparatur eines Haushaltsgerätes und vieles mehr können zu 20 Prozent, maximal 1.200 Euro, in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden sollten. Tipp: Finanzverwaltung und –rechtsprechung sind sich einig: Den Abzug für haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerker gibt es nur, wenn der Auftraggeber eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgt.
Scheidung
Scheidungskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Hierzu gehören Gerichts- und Anwaltskosten für die Ehescheidung selbst und den Versorgungsausgleich, die als zwangsläufige Aufwendungen angesehen werden. Scheidungsfolgesachen, wie Ehegatten – und Kinderunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht sind nicht abzugsfähig. Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen setzt voraus, dass die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Diese hängt vom Familienstand, von der Zahl der Kinder und dem Einkommen ab und liegt zwischen eins und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Krankheitskosten
Kosten für Medikamente, Heilbehandlungen, Zahnersatz, Brillen oder Massagen gelten als außergewöhnliche Belastungen, soweit sie nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Abzugsfähig sind die Aufwendungen aber nur soweit sie medizinisch notwendig sind. Eine ärztliche Verordnung ist für den steuerlichen Abzug unerlässlich. Als außergewöhnliche Belastungen wirken sich die Kosten nur aus, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird.
Spenden
Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das Finanzamt kann zum Nachweis eine Zuwendungsbestätigung vom Verein oder der Organisation verlangen. Tipp: Kontoauszug oder Überweisungsbeleg reichen aus, wenn die Spende zur Hilfe in Katastrophenfällen erfolgt oder bei Zuwendungen bis zu 200 Euro, wenn ein Überweisungsträger der Organisation genutzt wird.




