Antragsveranlagung: Wer bummelt, verschenkt womöglich Geld
Umstritten war, ob Steuerzahler ihre Erklärung sogar bis zu sieben Jahre zurück abgeben können. Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass nach vier Jahren Festsetzungsverjährung eintritt (Az.: VI R 53/10). Ob die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist noch ungewiss. Betroffene Steuerzahler sollten sich daher darauf einstellen, dass das Finanzamt die Bearbeitung von Steuerklärungen, für Zeiträume die mehr als vier Jahre zurückliegen, verweigert. Steuerzahler, die in den vergangenen Jahren keine Steuererklärung abgeben mussten, dennoch auf einem Berg alter Rechnungen sitzen, sollten die Abgabe der Einkommensteuererklärung daher nicht zu lange hinausschieben, rät der Bund der Steuerzahler. Spätestens vier Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr ist womöglich Schluss. Dann ist die eventuelle Steuererstattung gegebenenfalls verschenkt. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 kann daher noch bis zum 31. Dezember 2011 eingereicht werden.
Verantwortlich: Hannah Stein




