Abfindungen schlau gestalten - Neues Urteil des Bundesfinanzhofs
In diesem Zusammenhang weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs hin.
Seit dem 1. Januar 2006 ist eine Abfindung grundsätzlich vollständig zu versteuern. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann die Abfindung jedoch steuerlich privilegiert werden. Dann greift die sogenannte „Fünftel-Regelung“. Die Steuerersparnis durch die „Fünftel-Regelung“ fällt jedoch bei sehr hohen Abfindungszahlungen oder bei hohen weiteren Einkünften relativ gering aus. Daher sollten mögliche Gestaltungsoptionen bedacht werden.
Anknüpfungspunkt für die Steuer ist der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung. Erwartet der Arbeitnehmer im Folgejahr geringere Einkünfte, zum Beispiel weil er nur Arbeitslosengeld oder eine kleine Rente erhält, kann es sich lohnen, die Abfindungsauszahlung in das nächste Jahr zu verschieben. Nachdem eine solche Gestaltung von der Finanzverwaltung bisher nicht anerkannt wurde, ist dies nach einer Entscheidung des BFH nun möglich (Az.: IX R 1/09), teilt der BdSt mit. Ist die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses geplant, sollte der Steuerzahler einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufsuchen. Neben steuerlichen Fragestellungen treten nämlich häufig auch andere Aspekte hinzu, wie zum Beispiel eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Verantwortlich: Hannah Stein
München, 23.03.2010




